Heute ist ein Buch zum Thema Open Access und Wissenschaftsfreiheit bei Monsenstein und Vannerdat in Münster erschienen. Das Buch ist im Volltext hier frei zugänglich.
In gedruckter Form kann es hier bestellt werden:

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In Heft 6 des Bibliotheksdienstes ist auf S. 637-642 der Aufsatz “Das Hessische Bibliotheksgesetz als Rechtsnorm : juristisch-politische Anmerkungen zu einem vermeintlichen ‘Schaufenstergesetz’” erschienen. Darin wird die spezifisch juristische Wirkung des Hessischen Gesetzentwurfes erläutert, der auch ohne konkrete finanzielle Zusagen weitaus mehr ist als ein bloßes Symbolgesetz.
In der 14. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst des Hessischen Landtages am 12. Mai 2010 werde ich im Rahmen einer mündlichen Anhörung zum Hessischen Bibliotheksgesetz als Sachverständiger mitwirken.
Link zum Stand des Verfahrens mit Parlamentsdokumenten.

In Heft 1/2010 der Zeitschrift für Geistiges Eigentum (ZGE) ist auf S. 55-74 ein Aufsatz zum Thema “Der Standort des elektronischen Leseplatzes und seine Nutzung in den Räumen der Bibliothek” erschienen.
Behandelt werden im Wesentlichen drei Fragestellungen, nämlich die Frage, was genau unter den Räumen der Bibliothek als zulässigem Standort des Leseplatzes zu verstehen ist, dann, ob am Leseplatz ein volltextdurchsuchbarer Text angeboten werden darf, und schließlich, ob und in welcher Form Vervielfältigungen durch Nutzer des Leseplatzes zulässig sind.
Im Ergebnis wird als Raum der Bibliothek jeder reguläre Standort des eigenen Buchbestandes verstanden, wodurch nicht nur in Zweigstellen, sondern auch in Mitarbeiterräumen mit Sonderstandort von Bibliotheksbestand ein Leseplatz stehen darf. Für den Leseplatz dürfen Werke auch in durchsuchbarer Form angeboten werden. Der Ausdruck von Leseplatzdigitalisaten ist zulässig, ebenso eine digitale Vervielfältigung. Letztere darf aber nur in graphischer Form erfolgen.
In Heft 2/2010 der Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie (ZfBB) ist auf S. 124 f. eine Besprechung zu Achim Förster: Fair Use : ein Systemvergleich der Schrankengeneralklausel des US-amerikanischen Copyright Act mit dem Schrankenkatalog des deutschen Urheberrechtsgesetzes. - Tübingen : Mohr Siebeck, 2008 erschienen.
Auf der Homepage des Hessischen Landtages ist in Ausschussvorlage WKA/18/8 unter Nr. 8 meine Stellungnahme zum Entwurf für ein Hessisches Bibliotheksgesetz (LT-Drs. 18/1728) veröffentlicht worden, die ich im Rahmen der schriftlichen Anhörung beim Ausschuss für Wissenschaft und Kunst als Sachverständiger abgegeben habe.
In DUZ Europa 2010/Heft 1 ist unter der Überschrift “Ziel des Rektors sollte sein, die Hochschule sichtbarer zu machen” ein kleines Interview zum Thema Open Access erschienen.
In Heft 1 von BuB ist im Rahmen von Blickpunkt Wissenschaft ein kritischer Kommentar zum beabsichtigten Dritten Korb im neuen Koalitionsvertrag erschienen. Statt des angekündigten Korbes für Bildung und Wissenschaft sieht der Koalitonsvertrag einen Verlegerkorb vor. Dabei soll es um ein hohes Schutzniveau geistigen Eigentums im Internet und ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger gehen.
Blickpunkt Wissenschaft: Urheberrecht von gestern für die Welt von morgen? : Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP und der Dritte Korb, in: BuB 62 (2010), H. 1, S. 75-77.